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| 1. |
Geltungsbereich |
1.1.
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Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
zu nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, die durch
die Auftragserteilung anerkannt und verbindlich werden. |
| 1.2. |
Abweichende Vereinbarungen sowie allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. |
| 1.3. |
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
so hat das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser
Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Folge. |
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| 2. |
Angebote, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen |
| 2.1. |
Alle unsere Angebote sind freibleibend. |
| 2.2. |
Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns kommen
grundsätzlich erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande. |
| 2.3. |
Eine Änderung oder Stornierung von Aufträgen ist
nur innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung möglich
und muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. |
| 2.4. |
Bei Sonderanfertigungen ist eine Änderung oder Stornierung
von Aufträgen nicht möglich. Mehrkosten für Änderung
oder Stornierung von Aufträgen gehen zu Lasten des Käufers. |
| 2.5. |
Auf die Bestimmung des §3 KSchG wird ausdrücklich
hingewiesen. |
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| 3. |
Angaben |
| 3.1. |
Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben etc. in Katalogen,
Angeboten, Werbeschreiben, Prospekten etc. sind nicht verbindlich. Sachlich
gerechtfertigte Abänderungen bleiben daher vorbehalten. |
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4. |
Preise |
| 4.1. |
Unseren Preisen liegen die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Lohn-, Personal- und Materialkosten zugrunde. Unsere Preise sind
daher freibleibend. |
| 4.2. |
Sollten sich die Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung,
aus von uns nicht zu vertretenden Gründen erhöhen, sind wir berechtigt,
diese Kostenerhöhung dem Auftraggeber anzulasten. |
| 4.3. |
Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist,
ab Werk und verstehen sich in Euro, ohne Umsatzsteuer. |
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| 5. |
Lieferungen |
| 5.1. |
Die Lieferfristen sind, falls sie nicht ausdrücklich
fix vereinbart wurden, freibleibend. |
| 5.2. |
Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten,
Elementarereignisse, Streiks und sonstige, von uns nicht zu vertretende
oder vorhersehbare Umstände berechtigen uns, die Lieferverpflichtung
ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass deswegen dem Käufer Schadenersatzansprüche
irgendwelcher Art zustünden. |
| 5.3. |
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die als selbständige
Lieferungen behandelt werden. |
| 5.4. |
Für einen Rücktritt des Bestellers vom Vertrag
bei auffälligem Lieferverzug ist grobes Verschulden unsererseits sowie
der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist
Voraussetzung. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend
zu machen. |
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| 6. |
Gefahrenübergang |
| 6.1. |
Der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt in
jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, an die Post oder
Bahn, auch wenn fracht freie Lieferung vereinbart wurde. |
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| 7. |
Eigentumsvorbehalt |
| 7.1. |
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Begleichung aller Rechnungs beträge einschließlich aller Nebenforderungen
wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum. |
| 7.2. |
Der Käufer ist lediglich berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veräußern.
Diese Berechtigung besteht jedoch nicht, wenn die Käuferin in Zahlungsverzug
gerät oder erkennen muss, dass er unsere Forderung bei Fälligkeit
nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann. |
| 7.3. |
Der Käufer tritt die ihm aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen schon jetzt unwiderruflich an
uns ab, wobei diese Forderungen zugleich als Forderungen von uns entstehen.
Der Käufer verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderungen
in seinen Büchern zu vermerken. |
| 7.4. |
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige
Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes
unzulässig. Zugriffe Dritter auf unser Vorbehaltseigentum sind unverzüglich
zu melden, der Käufer hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter
Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und uns hinsichtlich aller
Kosten aus der Wahrung unserer Eigentumsansprüche gegenüber Dritten,
insbesondere hinsichtlich der Kosten eines allfälligen Exszindierungsprozesses,
schad- und klaglos zu halten. |
| 7.5. |
Der Käufer tritt die ihm aus einer Zerstörung oder
Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche
im voraus an uns ab. |
| 7.6. |
Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten,
aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und
vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Käufers
ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird,
der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines
außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt.
Unser Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt jedoch in
jedem Fall bestehen. |
| 7.7. |
Der Käufer ist verpflichtet, uns über den Verbleib
oder eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren, unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers,
Auskunft zu geben. Jeder Verstoß des Käufers gegen diese Verpflichtung
berechtigt uns, von ihm jeweils eine Konventionalstrafe in der Höhe
von EUR 1.500,- einzuheben. |
| 7.8. |
Die durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. |
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| 8. |
Zahlung |
| 8.1. |
Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungskondition
vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen mit 3%
Skonto oder innerhalb von 3o Tagen ohne jeden Abzug, jeweils ab Rechnungs
datum, zu bezahlen. |
| 8.2. |
Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen
mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. |
| 8.3. |
Eingeräumte Rabatte, Boni, etc. sind mit dem Eingang
der vollständigen Zahlung auf schiebend bedingt. |
| 8.4. |
Wechsel und Schecks werden nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung nur unter Vorbehalt und nur zahlungshalber entgegengenommen und
gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige
Bezahlung. Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe
oder Prolongation, zu Lasten des Käufers; sie sind im voraus bar zu
bezahlen. Für rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinlösung
eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung. Bei Wechselzahlung wird
kein Skonto gewährt. |
| 8.5. |
Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Käufer
auch ohne Mahnung in Verzug, alle zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fälligen
Fordeungen gegen dem Käufer werden ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung
fällig. Der Käufer verpflichtet sich bei Überschreitung des
Zahlungsziels aus welchem Grund auch immer Verzugszinsen von mindestens
1%P.M. zu bezahlen und ist außerdem damit einverstanden, dass Zinsen
bis zum Klagstag kapitalisiert und Betreibungsspesen dem Kapital hinzugerechnet
werden. |
| 8.6. |
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind
wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung
zu legen. |
| 8.7. |
Fällige Gegenforderungen können gegen unsere Ansprüche
nur dann aufgerechnet werden, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt
haben oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen worden ist. |
| 8.8. |
Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Insbesondere darf der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell
erhobener Mängelrügen oder nicht vollständiger Lieferung
nicht verweigern oder verzögern. |
| 8.9. |
Wir sind berechtigt, die Auslieferung jeder bei uns bestellten
Ware solange zu unterlassen, bis der Käufer sämtliche im Zeitpunkt
der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehen den Verpflichtung
erfüllt hat. |
| 8.10. |
Alle Zahlungen an uns sind ohne Rücksicht auf gegenteilige
Widmung zuerst auf Kosten und Zinsen und danach auf die jeweils älteste
fällige Forderung von uns anzurechnen. |
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9.
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Beanstandungen |
| 9.1. |
Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Qualität
der Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt,
müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb von 8 Tagen nach
Übergabe bzw. Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lieferschein
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als unbeanstandet
übernommen. |
| 9.2. |
Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge
leisten wir nach unserer Wahl Mängel behebung, Ersatz oder Gutschrift
gegen Rückstellung der bemängelten Ware. Sonstige Ansprüche
bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden,
ist in jedem Fall ausgeschlossen. |
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| 10. |
Musterberechnung, gewerbliche Schutzrechte |
| 10.1. |
Muster werden, soweit sie zum Wiederverkauf verwendbar sind,
zum vollen Preis berechnet. |
| 10.2. |
Für vom Käufer beigebrachte Schnitte und Muster
kann, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde oder es sich
nicht um bereits geschützte Muster handelt, kein gewerblicher Rechtsschutz
eingeräumt werden. |
| 10.3. |
Die Weitergabe und Verwendung der von uns entwickelten Schnitte
bedarf unserer ausdrücklichen Genehmigung. |
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11.
|
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
11.1. |
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für
sämtliche Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber ist Wien. |
| 11.2. |
Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer
ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. |
| 11.3. |
Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Geschäft entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird
die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für Wien zuständigen
Gerichtes vereinbart. |